Satzung des Vereins „ Förderverein Eninger Kunstwege“

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Eninger Kunstwege e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Eningen unter Achalm
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Reutlingen einzutragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein will Kunst und Kultur fördern und den Kunstsinn wecken und pflegen
  2. Diesen Zweck will er insbesondere durch Aktionen, und die Förderung von Eninger Künstlern erreichen
  3. Insbesondere soll der Erhalt und die Erweiterung des Kunst- und Sinnespfades, die Schaffung des Rundwegs Eninger Künstler sowie des HAP Grieshaber Rundwegs als Vereinsziel gelten. Darin eingeschlossen sind Bestrebungen die Bedeutung und den Wert des Biosphärengebiets Schwäbische Alb  mit Hilfe der Kunst und Kultur herauszuheben.
  4. Die Zusammenarbeit mit den kulturell und künstlerisch tätigen Vereinen, Organisationen und Personen ist ein weiteres Vereinsziel.
  5. Der Verein ist konfessionell und politisch ungebunden
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  8. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 3 Geschäftsjahr

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person und Körperschaften werden.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch schriftlichen Antrag erworben. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über den Antrag
  3. Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand auf Ende eines Geschäftsjahres bis spätestens 30.9.
  3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt( z.B. Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, Nichtzahlung des Jahresbeitrags)

Gegen des Beschluß des Vorstands auf Ausschluß aus dem Verein steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu.  Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 6 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich im ersten Viertel des Jahres einberufen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • Die Wahl und die Abberufung der Vorstandmitglieder
    • Die Wahl der Kassenprüfer
    • Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Finanzplans für jedes Geschäftsjahr
    • Die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
    • Die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
    • Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
  3. Ort und Zeit  bestimmt der Vorstand. Die Einberufung muß durch den ersten Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung im Gemeindenachrichtenblatt erfolgen. Sie muß die Tagesordnung enthalten.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden einzureichen.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern, jeweils mit Einzelvertretungsberechtigung.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern
  3. Beratend werden hinzugezogen:
    • ein benannter Vertreter(in) der Gemeinde Eningen
    • ein benannter Vertreter(in) des Paul Jauch Freundeskreises
  4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
  5. Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Aufgaben der Vorstandschaft werden entweder durch Absprache oder durch Geschäftsordnung den Mitgliedern des Vorstands übertragen.
  6. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Punkt als abgelehnt.

 

§ 9 Einsetzen von Ausschüssen und Arbeitsgruppen

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Einzelpersonen oder Arbeitsgruppen für bestimmte Projekte und Zwecke einzusetzen.

 

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die Buchhaltung und Rechnungsführung bis zur  nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Sie kann einberufen werden, wenn dies im Dienste des Vereinsinteresses erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Eningen unter Achalm.

Sie hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Kunst und Kultur in der Gemeinde zu verwenden

 

 

Von der Gründungsversammlung beschlossen

Eningen, den 16. Januar 2013

 

Die Satzung wurde geändert am 6. April 2013 und am 10.02.2016